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AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Atelier Türke Messedesign GmbH

Stand: 01.06.2023

1. Vertragsgrundlagen

  • Allen dem Auftragnehmer erteilten Aufträgen liegen in folgender Reihenfolge zugrunde:
    der Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages die Auftragsbestätigung das Angebot diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere die miet- und werkvertragsrechtlichen Vorschriften die Honorarordnung für Ingenieure und Architekten.
  • Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

2. Vertragsinhalt

  • Für alle Lieferungen und Leistungen sind nachstehende Bedingungen maßgebend. Sie gelten auch für alle künftigen Rechtsverhältnisse zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber. Vertragsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt werden.
  • Die Abnahme der Leistungen des Auftragnehmers gilt als Anerkennung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

3. Angebot, Angebots- und Entwurfsunterlagen

  • Soweit sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt, ist es freibleibend.
  • Werden Angebote nach den Angaben des Auftraggebers und den von der jeweiligen Ausstellungsleitung zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet, übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung für die Richtigkeit der erhaltenen Angaben und Unterlagen, es sei denn, deren Fehlerhaftigkeit und Ungeeignetheit wird vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt.
  • Angebote, Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen sowie Beschreibungen von Veranstaltungskonzepten bleiben, soweit ausdrücklich und schriftlich nichts anderes vereinbart ist, mit allen Rechten Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber verpflichtet sich, jede anderweitige Verwertung in sämtlichen Formen zu unterlassen, insbesondere die Vervielfältigung und Verbreitung, die Weitergabe an Dritte sowie die Vornahme von Änderungen ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers. Wird diese Verpflichtung durch den Auftraggeber verletzt, so verpflichtet er sich, unbeschadet weitergehender Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche, zur Bezahlung des Aufwandes für die Erstellung der Unterlagen zuzüglich einer angemessenen Nutzungsgebühr. Die Unterlagen sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich dem Auftragnehmer zurückzugeben.
  • Planungen, Entwürfe und Zeichnungen sind, soweit nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart, auch dann kostenpflichtig, wenn im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung dafür kein besonderes Entgelt ausgewiesen worden ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Vertragsverhältnis nach Planung und Entwurfsfertigung eines Ausstellungsstandes endet. Berechnungsgrundlage ist die Honorarverordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI).

4. Vertragsschluss
Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande. Erteilte Aufträge gelten aber auch dann als angenommen, wenn sie nicht innerhalb von einem Monat nach Eingang abgelehnt werden. Die Verpflichtung zur Unterlassung nach Ziffer III,3. dieser Bedingungen besteht unabhängig von der Auftragserteilung bzw. dem Zustandekommen eines weitergehenden Vertrages.

5. Preise

  • Die Angebotspreise haben nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objektes Gültigkeit.
  • Alle Preise verstehen sich rein netto ab Werk oder Versandlager und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung usw. nicht ein.
  • Die Angebotspreise gelten 4 Monate ab Vertragsschluss. Nach Ablauf dieser 4 Monate ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preiserhöhungen der Hersteller oder Lieferanten oder Lohnerhöhungen an den Auftraggeber weiterzugeben. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Preis mehr als 4% über dem Preis bei Vertragsschluss liegt.
  • Verzögert sich der Beginn, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt, den hierdurch eingetretenen Mehraufwand gesondert zu berechnen. Maßgebend sind dann die am Tage der Ausführung gültigen Berechnungssätze für Arbeitsstunden (einschließlich Fahrt- und Ladezeiten), Kfz-Geräte, Materialpreise und sonstige Preise des Auftragnehmers. e. Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Auftraggebers, der Ausstellungsveranstalter, durch unverschuldete Transportverzögerungen, ungenügende Hallen- und Bodenbeschaffenheit, nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter, soweit diese nicht Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers sind, werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.
  • Dienstleistungen und Besorgungen, die für den Auftraggeber auf dessen Verlangen im Rahmen der Planung und Durchführung seiner Ausstellungsbeteiligung ausgeführt werden, sind gesondert zu vergüten. Für insoweit verauslagte Beträge ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Vorlageprovision zu berechnen. Der Auftragnehmer ist weiter berechtigt, im Namen des Auftraggebers derartige Leistungen an Drittunternehmen zu vergeben.

6. Lieferzeit und Montage

  • Ist für den Beginn der Ausführung bzw. die Fertigstellung keine ausdrückliche Frist vereinbart, so gilt der genannte Fertigstellungs-/Liefertermin nur annähernd, sofern er nicht mit einem bestimmten Ausstellungstermin zusammenfällt.
  • Mit vom Auftraggeber nach Vertragsschluss vorgebrachten Änderungen oder Umstellungen der Ausführung verlieren auch fest vereinbarte Ausführungs-/Liefertermine die Verbindlichkeit. Gleiches gilt für vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Behinderungen, insbesondere für die nicht rechtzeitige Zurverfügungstellung von Unterlagen und Materialien des Auftraggebers.
  • Treten vom Auftragnehmer oder dessen Vorlieferanten bzw. Subunternehmern nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb auf, insbesondere Arbeitsaußenstände, Streik und Aussperrung, sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schweren Betriebsstörungen führen, so verlängert sich die Liefer-/ Fertigstellungsfrist entsprechend. Wird aufgrund der genannten Störungen die Vertragserfüllung unmöglich, so sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Auftragnehmer hat in diesem Falle Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die der Auftragnehmer im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind beiderseits ausgeschlossen.

7. Fracht und Verpackung/ Gefahrübergang

  • Die Erzeugnisse des Auftragnehmers reisen stets auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, wenn nichts anderes vereinbart ist. Gewünschte und vom Auftragnehmer für erforderlich gehaltene Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für Versandgüter des Auftraggebers.
  • Teile des Auftraggebers, die bei der Herstellung oder Montage verwandt werden sollen, müssen zum vereinbarten Termin frei Werk bzw. Montagestelle angeliefert werden. Die Rücklieferung solcher Teile erfolgt, sofern anderes nicht vereinbart ist, unfrei ab Werk oder Verwendungsort auf Gefahr des Auftraggebers.
  • Jede Gefahr geht, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf den Auftraggeber über, wenn die Güter den Betrieb des Auftragnehmers verlassen oder dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch in den Fällen, in denen frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
  • Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur Auslieferung gebracht werden, geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Die Leistungen des Auftragnehmers gelten nach Zustellung der Versandbereitschaftsanzeige an den Auftraggeber als erfüllt.

8. Abnahme/Übergabe

  • Die Abnahme bzw. Übergabe erfolgt regelmäßig förmlich und unverzüglich nach Fertigstellung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, am Abnahmetermin selbst teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen. Insoweit wird ausdrücklich anerkannt, dass in besonderen Fällen auch ein Abnahmetermin eine Stunde vor Messebeginn nicht unangemessen ist.
  • Eventuell noch ausstehende Teilleistungen oder gerügte Mängel werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. beseitigt. Sofern sie die Funktion des Vertragsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme.
  • Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorhergehende förmliche Abnahme in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit der Benutzungshandlung als erfolgt.
  • Sind Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers dem Auftraggeber mietweise überlassen worden, so hat auf Wunsch des Auftragnehmers unmittelbar nach Messebeendigung eine förmliche Übergabe des Mietgegenstandes stattzufinden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, am Übergabetermin teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen.

9. Gewährleistung

  • Die Gewährleistung richtet sich nach den Vorschriften über den Werkvertrag des Bürgerlichen Gesetzbuches, im Falle der mietweisen Überlassung nach den mietvertraglichen Regelungen.
  • Als Gewährleistung kann der Auftraggeber grundsätzlich nur Nachbesserung verlangen. Die Art und Weise der sachgerechten Nachbesserung richtet sich nach dem Ermessen des Auftragnehmers. Dem Auftragnehmer steht die Ersatzlieferung jederzeit offen. Weitergehende Ansprüche kann der Auftraggeber dann geltend machen, wenn zwei Nachbesserungsversuche wegen desselben Mangels fehlgeschlagen sind.
  • Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Mängel, die beim Auftraggeber durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung oder unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäße Lagerung entstehen. In gleicher Weise erstreckt sich die Gewährleistung nicht auf zumutbare Abweichungen in Form, Maßen, Farbe und Beschaffenheit des Materials.
  • Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Mängel unverzüglich mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
  • Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme Vorbehalte wegen bekannter Mängel nicht gemacht, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche gänzlich. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber selbst Änderungen vornimmt oder dem Auftragnehmer die Feststellung und Nachbesserung der Mängel erschwert bzw. unmöglich macht, was regelmäßig bei einer Mängelrüge nach Beendigung der Messe der Fall ist.

10. Haftung

  • Mangel- und Schadensersatzansprüche aus der Besorgung von Lieferungen und Dienstleistungen von Fremdbetrieben sind gegenüber dem Auftragnehmer ausgeschlossen, soweit diesem nicht eine Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl der Fremdbetriebe nachgewiesen wird.
  • Der Auftragnehmer haftet nicht für das Gut des Ausstellers, es sei denn, dass Verwahrung ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. In diesem Falle haftet der Auftragnehmer nur in Höhe der Versicherungsleistungen.
  • Sind lediglich Planung und Entwürfe Vertragsgegenstand, so ist keinerlei Haftung des Auftragnehmers begründet. Der Auftragnehmer steht insoweit nur dafür ein, dass er selbst in der Lage ist, die Planungen bzw. Entwürfe entsprechend zu realisieren.
  • Für unentgeltliche Ratschläge, Informationen oder sonstige unentgeltliche Leistungen wird nicht gehaftet.
  • Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, auch von solchen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, beispielsweise aus Verzug, Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde und soweit durch den Ausschluss der Ersatzansprüche die Vertragserfüllung nicht vereitelt oder gefährdet wird. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers. Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt.
  • Der Auftraggeber haftet für alle ihm leih- und mietweise überlassenen Gegenstände einschließlich des Ausstellungsstandes insgesamt bis zur Höhe der Wiederherstellungskosten bzw. bei Verlust bis zur Höhe des Neuanschaffungswertes.

11. Versicherung

  • Für vom Auftraggeber veranlasste oder durchgeführte Transporte wird das Versandgut nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers in Höhe des Neubeschaffungswertes versichert.
  • Transportschäden sind dem Auftragnehmer sofort zu melden. Bei Speditionsversand sind Schäden sofort auf dem Frachtbrief zu vermerken, bei Bahntransport muss eine bahnamtliche Bescheinigung über den Schaden verlangt und an den Auftragnehmer übersandt werden.
  • Vom Auftragnehmer aufgrund schriftlicher Bestätigung zur Einlagerung übernommenes Gut des Auftraggebers wird, soweit nichts anderes vereinbart ist, vom Auftragnehmer auf Kosten des Auftraggebers für die Dauer der Einlagerung in Höhe des Neubeschaffungswertes gegen Brand, Wasserschaden und Einbruchdiebstahl versichert.

12. Kreditgrundlage
Voraussetzung der Leistungspflichten des Auftragnehmers ist die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers. Hat der Auftraggeber über seine Person oder über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder seine Zahlungen eingestellt, oder ist über sein Vermögen ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt worden, so ist der Auftragnehmer zur Leistungserbringung nicht verpflichtet. Der Auftragnehmer kann in diesen Fällen Vorkasse oder anderweit geeignete Sicherstellung des Vergütungsanspruchs verlangen. Kommt der Auftraggeber diesem Begehren nicht nach, kann der Auftragnehmer den Vertrag aus wichtigem Grund nach Ziffer XVII dieser Bedingungen kündigen bzw. vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Hinsichtlich der Höhe gilt die Regelung unter Ziffer XVII,3. dieser Bedingungen.

13. Eigentumsvorbehalt

  • Sämtliche Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien Eigentum des Auftragnehmers.
  • Ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers ist der Auftraggeber zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder einer etwaigen Be- oder Verarbeitung nicht berechtigt. Unabhängig davon tritt der Auftraggeber Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an.

14. Schutzrechte, Entwürfe, Zeichnungen

  • Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen, Konzeptbeschreibungen usw. bleiben mit allen Rechten im Eigentum des Auftragnehmers, und zwar auch dann, wenn sie dem Auftraggeber übergeben worden sind. Die Übertragung von Eigentums- und Nutzungsrechten bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
  • Sofern schriftlich anderes nicht vereinbart ist, dürfen Änderungen von Planungen, Entwürfen, Konzepten usw. nur vom Auftragnehmer vorgenommen werden. Dies gilt auch dann, wenn diese Unterlagen in das Eigentum des Auftraggebers gelangt sind.
  • Werden vom Auftraggeber Materialien oder Unterlagen zur Herstellung des Vertragsgegenstandes übergeben, so übernimmt der Auftraggeber die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Unterlagen ausgeführten Arbeiten Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob die vom Auftraggeber zur Herstellung und Lieferung ausgehändigten Angaben und Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter sofort freizustellen und für die Schäden, die aus der Verletzung von Schutzrechten erwachsen, aufzukommen.

15. Zahlungsbedingungen

  • Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, grundsätzlich mit Rechnungszugang sofort zur Zahlung fällig. Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen, Anzahlungen werden nicht verzinst.
  • Der Auftragnehmer ist, sofern keine anderweitigen Regelungen getroffen sind, berechtigt, Zwischenrechnungen auszustellen oder Teilzahlungen zu verlangen. Regelmäßig werden von der Auftragssumme 40% zwei Wochen vor Messebeginn und 60% bei Messeende fällig.

16. Aufrechnung und Abtretung

  • Eine Aufrechnung mit bestrittenen und nicht rechtskräftig anerkannten Gegenforderungen ist für den Auftraggeber ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.
  • Die Rechte des Auftragnehmers aus diesem Vertragverhältnis sind nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers übertragbar.

17. Kündigung

  • Das Recht zur ordentlichen Vertragskündigung durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen, insbesondere findet § 649 BGB keine Anwendung.
  • Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Voraussetzung ist jedoch, dass zuvor eine entsprechende schriftliche Aufforderung zur Beseitigung des wichtigen Grundes in angemessener Frist erfolgt und die Frist fruchtlos verstrichen ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder die Unterlassungsverpflichtungen nach diesen Bedingungen verletzt.
  • Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund durch den Auftragnehmer oder des Rücktritts aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen ist der Auftragnehmer berechtigt, pauschalen Schadensersatz in Höhe von 40 % des Auftragswertes zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in der genannten Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen.

18. Datenschutz
Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen, personenbezogene Daten, gleich ob sie vom Auftragnehmer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden.

19. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Über das Vertragsverhältnis entscheidet deutsches Recht.

20. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Atelier Türke Werbeagentur GmbH

Stand: 01.06.2023

Vorbemerkung: Einbeziehung der AGB's in den Vertrag.

Die unter der nachfolgenden Ziffern aufgeführten AGB's gelten für alle Verträge der Atelier Türke Werbeagentur GmbH, Ziegelwasen 4, 72336 Balingen, ("Atelier Türke") mit Ihren Kunden. Atelier Türke übersendet die AGB's vor Vertragsschluss dem Kunden als Anlage zu einem Schreiben oder separat. Durch den Vertragsschluss vereinbaren Atelier Türke und der Kunde, dass (1) die nachfolgenden AGB's Vertragsbestandteil sind, auch wenn der Kunde abweichende Geschäftsbeziehungen oder eine sog. Abwehrklausel verwendet und (2) die AGB's für zukünftige Leistungen von Atelier Türke gelten, bis Atelier Türke geänderte AGB's mit dem Kunden vereinbart.

1. Angebot Vertragsabschluss und Umfang der Lieferung/Leistung

  • Die Angebote von Atelier Türke sind freibleibend, d.h. bis zur Auftragsbestätigung kann Atelier Türke das Angebot jederzeit ändern oder zurücknehmen. Eine Kompensation schuldet Atelier Türke in diesem Fall nicht.
  • Atelier Türke ist nicht zur Herausgabe von zur vertraglichen Leistung führenden Zwischenergebnissen (Entwürfe, Layouts, Quelldateien, etc.) verpflichtet.
  • Die patent-, muster-, urheber-, und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Vertrags gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen, Entwürfe und sonstiger Leistungen ist nicht geschuldet.

2. Preise

  • Die Preise von Atelier Türke verstehen sich rein netto ab Lager in Euro, zzgl. Verpackung, Versand und Transport- und der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Verpackung wird nur zurückgenommen, soweit Atelier Türke kraft zwingender gesetzlicher Regelungen hierzu verpflichtet ist.
  • Liegen zwischen Vertragsschluss und Beginn der Leistungserbringung bezüglich der beauftragten Leistung mehr als 4 Monate, ohne dass die Lieferverzögerung von Atelier Türke zu vertreten ist, so kann Atelier Türke den Preis unter Berücksichtigung eingetretener Material-, Lohn- und sonstiger Nebenkosten, die von Atelier Türke zu tragen sind, angemessen erhöhen. Erhöht sich der Preis gemäß §. 1, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

3. Fälligkeit, Zahlungsbedingungen

  • Der jeweilige Rechnungsbetrag ist 10 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
  • Kommt der Kunde in Zahlungsrückstand, schuldet er Verzugszinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank p.a., wobei der Nachweis eines höheren Verzugsschadens des Atelier Türke jederzeit möglich ist.
  • Wechsel werden nicht, Schecks nur erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt der Gutschrift angenommen. Der Kunde trägt alle mit dem Scheck zusammenhängenden Kosten.
  • Der Kunde ist nur dann zu einem vereinbarten Skontoabzug berechtigt, wenn er mit anderen Zahlungen nicht in Verzug ist.
  • Der Kunde kann nur mit rechtskräftig festgestellten und unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen.
  • Atelier Türke hat das Recht, alle Forderungen sofort fällig zu stellen, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden und Atelier Türke nach dem einzelnen Abschluss Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu vermindern. In einem solchen Fall ist Atelier Türke ferner nach Wahl berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Atelier Türke kann außerdem die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren untersagen sowie deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Kunden verlangen.

4. Lieferzeit/Teillieferung

  • Lieferfristen und Liefertermine sind soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, unverbindlich. Lieferfristen beginnen frühestens mit der Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung durch Atelier Türke und des darin genannten Termins, jedoch nicht vor der Beibringung vom Kunden zu beschaffenden bzw. bereitzustellenden Unterlagen/Materialien.
  • Bei Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer, Verkehrssperren, Störungen des Betriebs oder des Transports sowie ähnlichen Umständen höherer Gewalt darf Atelier Türke die Erbringung der Leistung um eine angemessene Zeit hinausschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Kunden gegenüber Atelier Türke sind insoweit ausgeschlossen, wenn Atelier Türke weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Die vorbezeichneten Umstände sind von Atelier Türke auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird Atelier Türke dem Kunden baldmöglichst mitteilen.
  • Lieferverpflichtungen und Lieferfrist werden nur vorbehaltlich richtiger und termingerechter Selbstbelieferung vereinbart. Erfolgt sie nicht, ist Atelier Türke zum entschädigungslosen Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Atelier Türke übernimmt keinerlei Beschaffungsrisiko.
  • Bei Überschreiten der Lieferfrist hat der Kunde Atelier Türke eine angemessene Nachfrist zu gewähren, die drei Wochen nicht unterschreiten darf. Wird die Lieferfrist einschließlich der angemessenen Nachfrist nicht eingehalten, so haftet Atelier Türke ausschließlich für den Rechnungswert der Warenmenge bzw. der Leistung, die nicht fristgerecht geliefert wurde. e. Teillieferungen sind zulässig.

5. Mitwirkung/Pflichten des Kunden

  • Der Kunde hat Atelier Türke unverzüglich die Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Erbringung der Leistung erforderlich sind. Der Kunde trägt den Mehraufwand, der Atelier Türke dadurch entsteht, dass Arbeiten in Folge unrichtiger oder berichtigter Angaben des Kunden wiederholt werden müssen.
  • Der Kunde verpflichtet sich eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise an die GEMA abzuführen. Werden diese Gebühren von Atelier Türke verauslagt, so verpflichtet sich der Kunde, diese Atelier Türke gegen Nachweis zu erstatten.

6. Urheber- und Nutzungsrechte vor der Präsentation

  • Dem Kunden wird kein Eigentum, kein Urheberrecht und kein Nutzungsrecht an Zeichnungen, Entwürfen, Layouts, Software und sonstigen Materialien und Unterlagen eingeräumt, die im Rahmen der Präsentation, im Rahmen von Angeboten und Vertragsverhandlungen übergeben werden.
  • Urheber- und Nutzungsrechte vor der Präsentation
  • Wird Atelier Türke anschließend mit der Umsetzung der im Rahmen der Präsentation vorgestellten konzeptionellen und gestalterischen Vorschläge durch den Kunden beauftragt, gehen die Nutzungsrechte nach Maßgabe von Ziff. 7 dieser AGB's auf den Kunden über.

7. Urheber- und Nutzungsrechte nach der Präsentation

  • Der Kunde erwirbt aufschiebend bedingt auf die vollständige Zahlung des vereinbarten Honorars für die vertraglich vereinbarte Dauer und im Vertrag vereinbarten Umfang die Nutzungsrechte an allen von Atelier Türke im Rahmen des Auftrags gefertigten Arbeiten. Diese Übertragung der Nutzungsrechte gilt, soweit eine Übertragung nach deutschem Recht möglich ist und gilt für die vereinbarte Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
  • Die im Rahmen des Auftrags erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen von Atelier Türke durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
  • Atelier Türke darf die von ihr entwickelten Werbemittel angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren.
  • Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung von Atelier Türke.
  • Über den Umfang der Nutzung steht Atelier Türke ein Auskunftsanspruch zu.

8. Entwürfe
Soweit der Kunde vorgelegte Entwürfe gegenüber Atelier Türke freigibt oder auf die Vorlage solcher verzichtet, gelten diese Entwürfe als vertragsgemäß. Für eventuell in diesen Entwürfen enthaltene Fehler und für die nach diesen Entwürfen gefertigten Leistungen haftet Atelier Türke insoweit nicht.

9. Gefahrübergang, Versand

  • Die Lieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden.
  • Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die Atelier Türke nicht zu vertreten hat oder aufgrund eines Verhaltens des Kunden, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Transportbereitschaft durch Atelier Türke auf den Kunden über.

10. Gewährleistungsrechte
Die gesetzlichen Regelungen zur Gewährleistung kommen mit folgenden Maßgaben zur Anwendung:

  • Bei Sonderanfertigungen sind Gewährleistungsansprüche auf Abweichungen von den Vorgaben des Kunden beschränkt.
  • § 377 HGB findet Anwendung. Ferner hat die nach dieser Vorschrift erforderliche Anzeige so zu erfolgen, dass Atelier Türke nach ihrer Wahl den Mangel beseitigen oder als Ersatz eine mangelfreie Sache liefern kann.

11. Eigentumsvorbehalt

  • Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Tilgung des Rechnungsbetrages und aller rückständigen Beträge aus der Geschäftsbeziehung mit Atelier Türke in deren Eigentum.
  • Der Kunde ist bis zum schriftlichen Widerruf durch Atelier Türke zur Weiterveräußerung der Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. Ihre Pfändung ist nicht gestattet.
  • Der Kunde ist sonst bis zum schriftlichen Widerruf durch Atelier Türke berechtigt, die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware resultierenden Forderungen einzuziehen. Bei Rückständen aus der Lieferbeziehung benennt der Kunde auf Verlangen die Drittschuldner, sodass Atelier Türke die Forderung aus dem Weiterverkauf einziehen kann.

12. Haftungsbeschränkung

  • Die Haftung beschränkt sich grundsätzlich bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen auf den nach Art der Ware/Leistung vorhersehbaren vertragstypischen unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Atelier Türke haftet jedoch nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten.
  • Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei von Atelier Türke zu vertretende Körper- und Gesundheitsschäden oder Verlust des Lebens des Kunden.
  • Atelier Türke haftet im keinem Fall wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. Atelier Türke haftet auch nicht für die patent-, urheber-, und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.

13. Erfüllungsort/Gerichtsstand

  • Erfüllungsort für alle mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertragsverhältnis zwischen Atelier Türke und dem Kunden ergehender Verpflichtungen einschließlich der Zahlungspflicht ist 72336 Balingen.
  • Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist der Gerichtsstand 72336 Balingen.

14. Anwendbares Recht

  • Auf die Vertragsbeziehung zwischen Atelier Türke und dem Kunden ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden, mit Ausnahme des Kollisionsrechts.
  • Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

15. Schlussbestimmungen

  • Änderungen und Ergänzungen sowie Nebenabreden sind nur in Schriftform rechtswirksam. Das gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel selbst.
  • Sollte eine Bestimmung in diesen AGB's unwirksam sein oder werden, so bleibt hiervon jede Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Eine ungültige Bestimmung ist durch Vereinbarung beider Vertragspartner so zu ersetzen, dass der ursprünglich erstrebte Zweck weitgehend erreicht wird.